„Die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen“. Dieser Satz ist der Grund, warum sich unzählige Gründer und Unternehmer für die beliebteste Unternehmensform Deutschlands entscheiden. Er verspricht Sicherheit und eine klare Trennung zwischen geschäftlichem Risiko und privatem Vermögen.
Doch für die “Organe” des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen) enthält dieser Satz eine tückische Lücke. Denn während die Haftung der Gesellschaft tatsächlich beschränkt ist, gilt das für die persönliche Verantwortung der Organe nicht. Ein unbeabsichtigter Fehler kann reichen, und plötzlich steht das gesamte private Vermögen des Verantwortlichen auf dem Spiel, einschließlich Immobilien und andere private Werte.
Häufig reichen dabei schon Formfehler, Versäumnisse oder ungenügende Sorgfaltspflicht, um die persönliche Haftung auszulösen.
In unserem heutigem Artikel möchten wir Ihnen eine verständliche, praxisnahe Orientierung zur Geschäftsführerhaftung geben und anhand von Beispielen zeigen, in welchen Fällen Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden können. Dabei erklären wir die juristischen Grundlagen und zeigen Haftungsfallen auf. Zudem stellen wir vor, wie eine D&O-Versicherung als Schutzschild für Ihr Privatvermögen dient.
Die grundlegende Idee der GmbH ist es, eine eigene juristische Person zu schaffen, deren Haftung auf das Betriebsvermögen begrenzt ist. Gläubiger können dadurch nicht auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen. Dieser Schutzwall gilt jedoch für die Eigentümer (Gesellschafter) in ihrer Rolle als Kapitalgeber. Für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte ergibt sich eine andere Situation. Sie sind die handlungsfähigen “Organe” der Gesellschaft. Jede Entscheidung, jede Unterschrift, jede strategische Weichenstellung wird durch sie getroffen. Diese Macht bringt allerdings eine erhebliche persönliche Verantwortung mit sich.
Man kann sich dies wie bei einem Schiff vorstellen: Auch wenn das Schiff (die GmbH) einer Reederei gehört, haftet der Kapitän (Geschäftsführer) persönlich, wenn er fahrlässig eine Havarie verursacht.
Der Gesetzgeber verlangt von Geschäftsführern, dass sie Ihre Aufgaben mit der „Sorgfalt ordentlicher Geschäftsmänner“ ausüben. Dies ist der Maßstab, an dem ihr Handeln gemessen wird. Verstoßen sie gegen diesen Grundsatz und entsteht der Gesellschaft oder einem Dritten dadurch ein Schaden, können sie persönlich dafür haftbar gemacht werden. Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt in diesem Moment nicht.
Zur Vertiefung: Die IHK für München und Oberbayern bietet eine hervorragende Übersicht über die Grundlagen der GmbH und die Rolle des Geschäftsführers, die diesen Unterschied verdeutlicht.
Die Position eines Geschäftsführers ist rechtlich klar geregelt: er ist das gesetzliche “Organ” des Unternehmens und damit für die Leitung, Organisation und Vertretung der Gesellschaft verantwortlich. Mit dieser Rolle gehen umfassende Rechte und Pflichten einher, die teilweise im GmbH-Gesetz (GmbHG), teilweise in anderen Gesetzen wie der Abgabenordnung (AO), dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder dem Insolvenzrecht festgeschrieben sind.
Die GmbH ist eine juristische Person, die grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Der Geschäftsführer dagegen ist eine natürliche Person, die mit ihrem gesamten privaten Vermögen für Schäden haftet, die sie durch Verstoß gegen ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verursacht.
Damit wird die Grenze zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen im Ernstfall schnell durchlässig.
Die wichtigsten Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers sind:
Für Detailinteressierte: Eine sehr detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Haftungstatbestände und deren juristischer Herleitung finden Sie im Handbuch Arbeitsrecht von HENSCHE.
Die rechtlichen Grundlagen sind das Fundament, doch was bedeutet das in der Praxis?
Im folgenden haben wir die wichtigsten Haftungsszenarien aus der Praxis zusammengefasst:
Sobald ein Unternehmen in eine finanzielle Schieflage gerät, verschärfen sich die Pflichten für den Geschäftsführer dramatisch. Die Rechtsprechung verlangt nun ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und schnellem Handeln, um den Schaden für die Gläubiger zu begrenzen.
Die größte Gefahr ist dabei die sogenannte Insolvenzverschleppung. Laut § 15a der Insolvenzordnung (InsO) sind Geschäftsführer verpflichtet, spätestens binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (bzw. sechs Wochen bei Überschuldung) einen Insolvenzantrag zu stellen. Andernfalls haften sie persönlich für alle Zahlungen, die nach diesem Zeitpunkt noch geleistet wurden („Zahlungen nach Insolvenzreife“).
Praxiswissen zur Insolvenz: Die IHK Darmstadt bietet einen guten Überblick zur Haftung im Insolvenzfall. Eine tiefere juristische Analyse, auch zur Nachhaftung, findet sich bei der Kanzlei Schiebe zum Thema Geschäftsführerhaftung.
Geschäftsführer haften persönlich für nicht abgeführte Lohnsteuer sowie für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Sorgfaltspflichten & Organisationsverschulden
Unterlässt es ein Geschäftsführer, die ordnungsgemäße Organisation des Unternehmens sicherzustellen, haftet er für daraus entstehende Schäden. Beispiele: fehlerhafte Buchführung, fehlende Compliance-Strukturen, mangelhafte Risikokontrollen.
Wenn operative Aufgaben an Führungskräfte oder externe Dienstleister übergeben werden, verbleibt die Verantwortung dafür beim Geschäftsführer. Wird eine delegierte Aufgabe mangelhaft erfüllt und entsteht daraus ein Schaden, haftet der Geschäftsführer, sofern er keine angemessene Auswahl, Anleitung und Kontrolle nachweisen kann.
Auch im Arbeitsrecht gilt die persönliche Haftung der Geschäftsführer, etwa bei Diskriminierung, fehlerhaften Kündigungen oder Verstößen gegen Gleichbehandlungspflichten. Schadensersatzansprüche können dabei nicht nur von Mitarbeitern, sondern auch von Behörden oder Gerichten durchgesetzt werden.
Werden fehlerhafte Produkte ausgeliefert oder gesetzliche Umweltauflagen verletzt, haften Geschäftsführer persönlich. Betroffen sind davon deshalb insbesondere Unternehmen in Produktion, Biotech, Pharma oder Lebensmittelbranche.
Nachhaftung nach Abberufung oder Kündigung
Die persönliche Haftung der Geschäftsführer bleibt auch nach der Abberufung oder Kündigung derselben für Handlungen während der Amtszeit bestehen. Entsprechende Ansprüche können noch Jahre später geltend gemacht werden.
Das zentrale Instrument zur Absicherung des Privatvermögens von Geschäftsführern ist eine “Directors-and-Officers”-Versicherung, kurz D&O. Sie ist eine spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organmitglieder.
Die Kernaufgabe der D&O ist es,Geschäftsführer vor den finanziellen Folgen von Pflichtverletzungen zu schützen.
Die D&O erfüllt dabei eine Doppelfunktion:
Neutral erklärt: Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erläutert die Leistungen einer D&O-Versicherung aus übergeordneter Perspektive.
Diese beiden Versicherungsarten dürfen nicht mit der D&O verwechselt werden:
Dies ist ein oft missverstandener Punkt: Wird die GmbH von einem Dritten (z.B. einem Gläubiger) wegen Vermögensschäden aufgrund Managementfehler verklagt, leistet die D&O nicht automatisch. Damit die D&O-Versicherung greift, muss die Gesellschaft (also die Gesellschafter oder im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter) das Organ persönlich für diesen Schaden in Haftung (Regress) nehmen. Erst dieser Anspruch der Gesellschaft gegen das Organ löst den Versicherungsfall aus.
Die D&O ist also eine Versicherung, die zwar durch das Unternehmen abgeschlossen wird (= Versicherungsnehmer), die jedoch nicht das Vermögen des Unternehmens, sondern das seiner Organe (= versicherte Personen) absichert.
Und dies kann zu Interessenkonflikten führen. Zögern nämlich die Gesellschafter, ihre eigenen Geschäftsführer in Haftung zu nehmen, um die Beziehung nicht zu belasten, kann der Versicherungsschutz nicht genutzt werden.
Im Detail: Die genaue Funktionsweise einer D&O und die Mechanismen im Schadenfall haben wir für Sie detailliert aufbereitet.
Viele schwere Pflichtverletzungen, wie die Insolvenzverschleppung oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, sind nicht nur zivilrechtlich relevant, sondern können auch strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen.
Die D&O-Versicherung deckt allerdings keine Verteidigungskosten in Strafverfahren.
Deshalb ist der Abschluss einer separaten Straf-Rechtsschutz für Manager in den meisten Fällen zusätzlich zur D&O empfehlenswert.
Nicht jedes Unternehmen ist im gleichen Maß von D&O-Haftungsrisiken betroffen.
Das Risiko ist nicht so sehr von der Unternehmensgröße abhängig, sondern vielmehr von der strukturellen Konstellation. Wenn nämlich verschiedene Interessen aufeinandertreffen (sei es durch Gesellschafter, Investoren, Aufsichtsorgane oder eine komplexe Unternehmensstruktur) steigt das Haftungsrisiko für Geschäftsführer erheblich.
Wir empfehlen eine D&O in diesem Zusamenhang insbesondere für:
Praxis-Tipp: Für Vorstände einer AG schreibt der Gesetzgeber (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG) sogar einen Selbstbehalt ( min. 10% des Schadens / max. 1,5-fache der Jahresvergütung) vor.
Dieser Selbstbehalt kann seinerseits wieder durch eine zusätzliche, persönliche Selbstbehaltsversicherung versichert werden, die der Vorstand dann selbst abschließt.
Die D&O-Versicherung ist eine strategische Investition in Ihre unternehmerische Freiheit. Sie gibt Ihrem Unternehmen und seinen Organen die notwendige Rückendeckung, um auch mutige oder notwendige Entscheidungen zu treffen.
Eine pauschale D&O-Versicherung von der Stange gibt es allerdings nicht, und sie wäre auch gar nicht sinnvoll. Denn das D&O-Haftungsrisiko ist so individuell wie das Geschäftsmodell. Daher ist der erste Schritt eine saubere Analyse der spezifischen Situation Ihres Unternehmens.
Wir möchten Sie dazu einladen, unseren Online-Fragebogen zu nutzen, um das individuelle D&O-Risiko Ihres Unternehmens zu erfassen und Ihnen unverbindlich und dennoch maßgeschneidert ein Vergleichsangebot aller relevanten Versicherer erstellen zu können.
Hinweis: Die Baerkraft GmbH ist als unabhängiger Versicherungsmakler tätig. Wir dürfen und können keine Rechtsberatung leisten. Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung zu Fragen der Geschäftsführer- oder Managerhaftung.
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