Qualified Persons (Sachkundige Personen) tragen eine persönliche regulatorische Verantwortung, die sich nicht ohne Weiteres in klassische Unternehmens- oder Versicherungssysteme einfügt. U
nser heutiger Beitrag zeigt, wie sich die Haftung zwischen Unternehmen und QP verteilt, wo typischerweise Deckungslücken entstehen und wie sich interne und externe QP-Modelle sinnvoll und belastbar absichern lassen.
Die “Qualified Person” nach §§ 14, 15 und 19 AMG ist keine klassische Leitungsfunktion, sondern eine gesetzlich definierte Einzelverantwortung. Sie ist verpflichtet, jede Charge persönlich daraufhin zu prüfen und freizugeben, dass sie ordnungsgemäß hergestellt, geprüft und rechtmäßig in Verkehr gebracht werden darf.
Die QP bestätigt mit jeder Chargenfreigabe, dass ein Arzneimittel den Anforderungen der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP) entspricht und rechtmäßig in Verkehr gebracht werden darf. Diese Entscheidung ist nicht delegierbar. Sie ist persönlich. Die gesetzlichen Grundlagen in §§ 14, 15 und 19 des Arzneimittelgesetzes (AMG) definieren Qualifikation, Verantwortungsbereich und regulatorische Einbindung der Sachkundigen Person und bilden damit das Fundament ihrer besonderen Haftungsposition.
In vielen Unternehmen, insbesondere im Biotech-Umfeld, entsteht daraus ein Spannungsfeld. Die Organisation wird zunehmend arbeitsteilig, ausgelagert und projektbasiert. Die Verantwortung der QP bleibt dagegen bewusst individuell und nicht fragmentierbar.
Die Folge: Die operative Realität ist komplex, die Haftungszuordnung oft nicht eindeutig. Und dadurch entstehen folglich auch Unsicherheiten beim Versicherungsschutz.
Die Leitlinien der European Medicines Agency (EMA): Good Manufacturing Practice guidelines
Auch wenn die QP als Angestellte (oder in enger Einbindung in die Organisation eines Unternehmens) tätig ist, bleibt ihre Verantwortung eigenständig. Das bedeutet nicht, dass sie allein haftet, aber sie ist eine zentrale Haftungsfigur.
Beispiele für Haftungsszenarien sind dabei:
In der Praxis entsteht Haftung selten durch einen einzelnen Fehler, sondern eher durch Schnittstellenprobleme.
Der zentrale Unterschied liegt weniger in der Tätigkeit als in der rechtlichen Einbindung.
Diese Unterscheidung ist versicherungstechnisch relevant.
Pharmakovigilanz, BfArM und Stufenplanbeauftragter nach § 63a AMG: Stufenplanverfahren und Meldepflichten
Unternehmen verfügen in der Regel über eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Diese deckt grundsätzlich auch Fehler von Mitarbeitenden ab.
Das klingt zunächst beruhigend. In der Praxis gibt es jedoch mehrere Einschränkungen.
Die QP ist zwar mitversichert, aber der Versicherungsschutz ist auf das Interesse des Unternehmens ausgerichtet. Individuelle Risiken der QP sind nicht automatisch vollumfänglich abgebildet.
Auch bei angestellten QPs kann es zu Regressforderungen gegen diese kommen, etwa bei grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung klar definierter Pflichten oder bei internen Pflichtverstößen außerhalb abgestimmter Prozesse.
In der Praxis sehen wir Situationen wie:
Die QP fühlt sich subjektiv eingebettet, objektiv bleibt ein Restrisiko.
Sobald die QP nicht angestellt ist, verändert sich die Lage grundlegend.
Externe QPs haften aus ihrem Dienstvertrag grundsätzlich voll. Haftungsbegrenzungen sind möglich, aber nicht automatisch wirksam oder ausreichend.
Viele externe QPs verfügen über eine klassische Beraterhaftpflicht. Diese ist jedoch häufig nicht auf die spezifischen Risiken der QP-Tätigkeit ausgelegt.
Typische Probleme sind:
Eine belastbare Lösung berücksichtigt typischerweise:
Die Police muss dabei nicht größer, sondern präziser sein.
In der Praxis entstehen Probleme meistens aufgrund fehlender Abstimmung.
Wenn das Quality Agreement nicht eindeutig regelt, wer wofür verantwortlich ist und worauf sich die QP verlassen darf, entsteht ein strukturelles Haftungsrisiko, das sich nicht versichern lässt.
Gerade im Life-Science-Bereich sind viele Schäden keine klassischen Personen- oder Sachschäden, sondern wirtschaftliche Folgeschäden. Diese sind häufig unterversichert oder gar nicht Bestandteil der Police.
Ein klassisches Muster:
Ergebnis: Im Zweifel fühlt sich keiner der beiden Versicherer zuständig.
Exkurs Klinische Studien: Das spezielle Haftungsrisiko sowie Versicherungslösungen für Ärzte und Prüfzentren in klinischen Studien.
Die Lösung liegt meist nicht in einer einzelnen Police, sondern in einem abgestimmten Gesamtkonzept.
Neben der Qualified Person existieren im regulatorischen Umfeld der Pharma- und Biotech-Industrie weitere gesetzlich definierte Verantwortungsrollen mit eigenständigem Haftungsprofil. Hierzu zählen insbesondere:
Diese Funktionen betreffen nicht primär die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, sondern insbesondere deren Überwachung nach der Zulassung, den Vertrieb sowie die Arzneimittelsicherheit. Auch für diese Rollen stellen sich spezifische Haftungs- und Versicherungsfragen, die in weiterführenden Beiträgen vertieft werden können.
Die aktuelle Gesetzeslage: §§ 14, 15, 19 AMG auf gesetze-im-internet.de
Gerade im Life-Science-Bereich reicht es selten aus, bestehende Policen nur formal zu prüfen. Entscheidend ist, die tatsächliche Risikostruktur zu verstehen.
Baerkraft unterstützt Sie bei versicherungstechnischen Fragestellungen in Abstimmung mit den jeweiligen Versicherern insbesondere bei:
Wenn Sie mit internen oder externen QPs arbeiten oder selbst als QP tätig sind, lohnt sich meist ein strukturierter Blick auf das Zusammenspiel von Verantwortung, Vertrag und Versicherung.
Der erste Schritt ist keine Produktentscheidung, sondern eine detaillierte Risikoanalyse. Dabei helfen wir Ihnen gerne!
Hinweis: Die Baerkraft GmbH ist als unabhängiger Versicherungsmakler tätig und kann/darf als solcher keine Rechtsberatung leisten. Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Beratung zu rechtlichen Fragestellungen. Rechtliche Fragen zu Haftung, Vertragsgestaltung und regulatorischen Anforderungen, müssen durch entsprechend qualifizierte Rechtsberater beantwortet werden. Unsere Unterstützung erfolgt ausschließlich aus versicherungsfachlicher Perspektive und in enger Abstimmung mit den beteiligten Versicherern.
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