Die Häufung persönlicher Haftungsfälle von Geschäftsführern im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren ist natürlich kein Zufall. In der Krise verdichten sich Pflichten, potentielle Fehler rücken stärker in den Fokus, und mit dem Insolvenzverwalter tritt schließlich ein professioneller Anspruchsteller auf den Plan, dessen Aufgabe ausdrücklich darin besteht, Haftungsansprüche zu identifizieren und durchzusetzen.
Für Geschäftsführer bedeutet das einen Perspektivwechsel. Entscheidungen, die zuvor unternehmerisch geprägt waren, werden nun rechtlich seziert. Und häufig wird erst in diesem Moment klar, wie schnell persönliche Haftung entsteht und wie begrenzt die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit im Ernstfall ist.
Im Folgenden ordnen wir die wichtigsten Haftungsrisiken ein und erklären, welche Rolle eine D&O-Versicherung in genau dieser Phase spielen kann – und wo ihre Grenzen liegen.
Im Insolvenzverfahren kommen mehrere Faktoren zusammen, die das Haftungsrisiko massiv erhöhen:
Erstens greift eine Vielzahl gesetzlicher Sonderpflichten, die ausschließlich für die Unternehmenskrise gelten.
Zweitens werden vergangene Entscheidungen nicht mehr unter dem Gesichtspunkt unternehmerischer Zweckmäßigkeit betrachtet, sondern danach, ob sie pflichtgemäß, rechtzeitig und korrekt waren.
Drittens tritt mit dem Insolvenzverwalter ein Akteur ein, der nicht an einer Fortführung interessiert ist, sondern an der Massemaximierung.
Für Geschäftsführer bedeutet das: Auch Handlungen, die Monate oder Jahre zurückliegen, können plötzlich relevant werden. Haftung entsteht nicht nur aus aktiven Fehlentscheidungen, sondern auch aus Unterlassungen.
Die grundsätzliche Funktionsweise von D&O-Versicherungen, typische Deckungskonzepte und Abgrenzungen haben wir in diesem Beitrag ausführlicher eingeordnet
Eine der bekanntesten, aber zugleich am häufigsten unterschätzten Gefahren ist die verspätete Insolvenzantragstellung. Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Bei Zahlungsunfähigkeit bedeutet das spätestens innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen.
In der Praxis wird diese Pflicht häufig verdrängt oder zu optimistisch interpretiert. Liquiditätsengpässe werden als vorübergehend eingeordnet, Sanierungshoffnungen überbewertet oder Gespräche mit Investoren als ausreichend angesehen. Rechtlich schützt das nicht.
Wird der Antrag zu spät gestellt, haftet der Geschäftsführer persönlich für Schäden, die Gläubigern durch die Verzögerung entstehen. Hinzu kommen strafrechtliche Risiken. Besonders relevant ist, dass die Beweislast in vielen Konstellationen faktisch beim Geschäftsführer liegt.
Wir werden bisweilen gefragt, ob eine formelle Entlastung durch Gesellschafter, Aufsichtsrat oder Hauptversammlung die persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Vorstands beseitigt.
Eine Entlastung wirkt grundsätzlich nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft – und auch dort nur für solche Sachverhalte, die den Gesellschaftern bei Beschlussfassung bekannt oder zumindest erkennbar waren. Verdeckte Pflichtverletzungen oder unvollständig offengelegte Umstände sind hiervon nicht erfasst.
Rechtlich bedeutet eine Entlastung dabei nicht automatisch einen Haftungsausschluss, sondern einen Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche wegen bekannter und gebilligter Sachverhalte. Gegenüber außenstehenden Dritten entfaltet eine Entlastung dagegen grundsätzlich keine befreiende Wirkung.
Explizit nicht erfasst sind insbesondere Ansprüche von:
Kurz: Eine jährliche Entlastung ist kein haftungsrechtlicher Freibrief und ersetzt keine strukturierte Risikovorsorge.
Für Detailinteressierte: Eine sehr detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Haftungstatbestände und deren juristischer Herleitung finden Sie im Handbuch Arbeitsrecht von HENSCHE.
Mit Eintritt der Insolvenzreife verändert sich der Handlungsspielraum fundamental. Zahlungen dürfen grundsätzlich nicht mehr geleistet werden, wenn sie die Gläubigergesamtheit benachteiligen.
In der Praxis entstehen hier erhebliche Risiken, weil der Alltag weiterläuft. Löhne werden gezahlt, Lieferanten beglichen, Steuern abgeführt. Eine einfache Rangfolge im Sinne von „erst Gehälter, dann Steuern, dann Lieferanten“ gibt es dabei nicht. Maßgeblich ist allein, ob eine Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife zur Erhaltung der Insolvenzmasse zwingend erforderlich ist.
Zulässig sind dann nur solche Zahlungen, die die Masse nicht schmälern oder eine größere Schädigung verhindern, etwa zur Abwendung unmittelbarer Folgeschäden oder zur Sicherung verbleibender Vermögenswerte. Was wirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, kann rechtlich unzulässig sein.
Besonders heikel ist, dass die Ersatzpflicht häufig verschuldensunabhängig greift. Es kommt also nicht entscheidend darauf an, ob der Geschäftsführer gutgläubig gehandelt hat. Maßgeblich ist allein, ob die Zahlung objektiv unzulässig war.
Welche gesetzlichen Pflichten Geschäftsführer auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens treffen und wo typische Haftungsrisiken entstehen, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst
Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung auch die Haftung endet. Tatsächlich können Pflichtverletzungen aus der Amtszeit noch Jahre später geltend gemacht werden.
In der Praxis gilt regelmäßig eine zivilrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller davon Kenntnis erlangt hat. In einzelnen Konstellationen, etwa bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, können auch längere Fristen greifen.
Im Insolvenzverfahren werden solche Ansprüche systematisch geprüft und gebündelt. Der Insolvenzverwalter verfügt über Zeit, Ressourcen und rechtliche Expertise, um auch länger zurückliegende Sachverhalte aufzuarbeiten. Für Geschäftsführer entsteht dadurch oft erstmals eine konkrete persönliche Inanspruchnahme.
Gerade in dieser Phase zeigt sich, wie realistisch eine private Haftungssituation tatsächlich ist. In vielen Fällen übersteigen die geltend gemachten Ansprüche die private Leistungsfähigkeit deutlich.
Die D&O-Versicherung wird häufig als reiner Personenschutz für Geschäftsführer wahrgenommen. Tatsächlich erfüllt sie eine doppelte Funktion.
Einerseits schützt sie das Privatvermögen des Geschäftsführers vor Haftungsansprüchen. Andererseits sichert sie mittelbar auch das Unternehmensvermögen beziehungsweise die Insolvenzmasse. Ohne D&O wären Ansprüche gegen einen häufig nicht leistungsfähigen Geschäftsführer wirtschaftlich wertlos.
Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Verteidigungskosten. Bereits die Abwehr unberechtigter oder überzogener Ansprüche verursacht erhebliche Kosten. Eine leistungsfähige D&O übernimmt diese Kosten unabhängig davon, ob sich der Vorwurf später als berechtigt erweist.
Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Insolvenz, sondern der Zeitpunkt des behaupteten Pflichtverstoßes und der Anspruchserhebung. Moderne D&O-Konzepte arbeiten mit dem Claims-made-Prinzip, ergänzt um Rückwärtsdeckungen und Nachmeldefristen.
Kristisch sind dabei die vertraglichen Informationspflichten gegenüber dem D&O-Versicherer.
Nahezu alle D&O-Bedingungen folgen hier der gleichen Logik. Anzeigepflichtig gegenüber dem Versicherer ist:
Die Anzeige hat dann unverzüglich zu erfolgen, sobald der Geschäftsführer Kenntnis erlangt, ohne „schuldhaftes“ Zögern und innerhalb der laufenden Versicherungsperiode. Ein Abwarten bis zur Insolvenzantragstellung oder bis zur formellen Anspruchserhebung ist regelmäßig riskant.
Gerade in der Unternehmenskrise ist dieser Punkt haftungsrelevant. Unterlassene oder verspätete Anzeigen können den Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährden – unabhängig davon, ob der Anspruch später berechtigt ist. Aus Versicherungssicht ist daher nicht die Krise selbst, sondern der Zeitpunkt der Kenntnis entscheidend.
Gerade im Insolvenzkontext zeigen sich im Übrigen erhebliche Qualitätsunterschiede zwischen D&O-Verträgen. Viele neuere Verträge enthalten explizite oder faktische Insolvenz-Ausschlüsse. Teilweise greifen diese Ausschlüsse bereits bei Antragstellung, teilweise schon bei Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise.
Für Geschäftsführer ist das regelmäßig nicht transparent. Umso wichtiger ist eine fachliche Prüfung bestehender Policen, bevor eine Krise entsteht.
Zu spätes Befassen mit D&O-Fragen
Aus der Praxis wissen wir, dass sich viele Geschäftsführer erst dann mit dem Thema D&O-Versicherung beschäftigen, wenn die Krise bereits offensichtlich ist. Dann sind Anpassungen an D&O-Verträgen allerdings nicht mehr möglich oder nur noch eingeschränkt wirksam. Neuverträge werden in solchen Momenten von den Versicherern erst gar nicht angeboten.
Fehlannahmen zur Vertragsverlängerung und Ausschreibung
Eine eingehende Prüfung der finanziellen Lage des Unternehmens, mittels rechtsverbindlicher Fragebögen sowie Offenlegung der internen Finanzzahlen und Planungen gegenüber dem Versicherer, ist ohnehin Teil des Ausschreibungsprozesses von D&O-Versicherungen. Eine jährliche Neuprüfung der Umstände vor Vertragsverlängerung ebenso. D&O-Verträge laufen deshalb auch – anders als die meisten anderen Versicherungsverträge – nicht automatisch immer weiter, sondern enden zunächst immer nach einem Jahr und müssen dann oftmals aktiv verlängert werden.
Eine tragfähige D&O-Struktur entsteht nicht im Krisenmoment, sondern davor. Sie berücksichtigt die Unternehmensgröße, das Risikoprofil, die Organstruktur , mögliche Exit- oder Krisenszenarien und legt aktive Risikomanagementprozesse auch in der strategischen Arbeit der Unternehmensführung an.
Regelmäßige Überprüfung ist dabei entscheidend. Gerade bei älteren Verträgen lohnt sich eine fachliche Neubewertung.
Insolvenz ist der Moment, in dem Geschäftsführerhaftung konkret wird. Persönliche Haftung entsteht schneller, als vielen bewusst ist, und trifft regelmäßig auf begrenzte private Ressourcen.
Eine durchdacht strukturierte D&O-Versicherung kann hier eine zentrale Rolle spielen, nicht nur zum Schutz des Geschäftsführers, sondern auch als haftungsrechtlich sinnvolle Absicherung im Interesse des Unternehmens und seiner Gläubiger. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherungsschutz rechtzeitig aufgebaut, laufend überprüft und in seinen Wirkmechanismen verstanden wird.
Baerkraft unterstützt Sie als Geschäftsführer und Ihr Unternehmen dabei, bestehende D&O-Verträge fachlich einzuordnen. Wir prüfen, ob Deckungskonzepte, Ausschlüsse, Nachmeldefristen und Informationspflichten auch im Insolvenzkontext tragen. Diese Erstprüfung bestehender Policen erfolgt strukturiert, unabhängig und kostenfrei.
Wenn Sie klären möchten, ob Ihre aktuelle D&O-Struktur auch im Krisenfall belastbar ist, ist eine solche Prüfung ein sachlich sinnvoller nächster Schritt.
Hinweis: Die Baerkraft GmbH ist als unabhängiger Versicherungsmakler tätig. Wir dürfen und können keine Rechtsberatung leisten. Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung zu Fragen der Geschäftsführer- oder Managerhaftung.
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